Bildrechte im Internet sind immer wieder ein Thema – vor allem, wenn man sich unsicher ist, wie die Rechtslage aussieht (und versehentlich gegen die Bestimmungen verstößt). Wir haben für Sie die geltenden Rechte recherchiert und zusammengestellt. Zusätzlich geben wir Ihnen Tipps, wo Sie kostenlose und lizenzgebührenfreie Bilder im Internet finden können und wann Sie Ihre Bildquellen nennen müssen.
Das Fotorecht umfasst die Aufnahme, Gestaltung sowie Verwertung von Fotografien und regelt die Beziehung von Bildanbieter*innen und -verwerter*innen. Zum Fotorecht gehören u.a. das Leistungsschutzrecht, das Recht am eigenen Bild, das Urheberrecht und das Markenrecht. Auch die Beziehung zwischen Anbieter*innen des Bildes und den Verwerter*innen wird hier geregelt.
Das Urheberrecht kann nur einer natürlichen Person zukommen. Diese hat das Recht auf den Schutz ihres geistigen Eigentums, sowohl in ideeller als auch materieller Hinsicht. Urheber*innen haben außerdem das Recht, über die Nutzungsrechte ihrer Werke zu bestimmen – also wo und ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt ihre Werke veröffentlicht werden. Dies gilt allerdings nur bei einer Erstveröffentlichung.
Urheber*innen können Nutzungsrechte auf Nicht-Urheber*innen übertragen, d.h., die neuen Besitzer*innen dürfen dann entscheiden, was mit dem Werk weiterhin geschieht. Sie dürfen aber das Werk selbst sowie auch den Titel nicht verändern.
Diesen Begriff kennen Sie bestimmt aus den Medien: Entweder wurden schon wieder Raubkopien (meist von Tonträgern) verbreitet oder es gibt einen Plagiatsvorwurf. Dies sind Beispiele für Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz und können mit Geld- oder sogar Haftstrafen geahndet werden. Die Verwertungsrechte urheberrechtsgeschützter Werke sind also in jedem Fall zu beachten, wenn man sich der Urheberrechtsverletzung nicht strafbar machen will.
Das Markenrecht gehört zum Kennzeichenrecht und regelt den Schutz von Namen (auch Künstlernamen und Pseudonyme sind hier gemeint), von Werktiteln und von Immaterialgütern allgemein. Hier wird auch geregelt, dass es nicht zu einer Verwechslungsgefahr aufgrund ähnlicher Logos, Designs etc. kommen darf.
Dieses findet sich im Bereich verwandte Schutzrechte und gibt den Schutz der Lichtbilder vor. Lichtbilder (Fotografien) sind für 50 Jahre ab Erstveröffentlichung geschützt.
Dieses Recht wird auch Bildnisrecht genannt. Es gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und regelt, dass jede Person selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihr veröffentlicht werden. Das heißt, dass man kann einer Veröffentlichung auch widersprechen kann, wenn man erkennbar ist. Dies betrifft nicht nur Fotografien, sondern auch andere künstlerische Werke wie Filmaufnahmen, Zeichnungen, Karikaturen etc.
Das Bildnisrecht wird im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt und besagt, dass Bilder nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen.
Ausnahmen hiervon sind:
Ändert sich nichts. Auch mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung gelten die vorherigen Bestimmungen und wurden nicht wesentlich verändert.
Es gibt drei Arten von Lizenzen: Die freien, die ausschließlichen (einfachen) und die nicht-ausschließlichen. Mit „ausschließlich“ ist gemeint, dass die Lizenzgeber*innen den Lizenznehmer*innen die alleinigen Rechte zur Verwertung übertragen. Bei nicht-ausschließlichen Lizenzen dürfen die Lizenzgeber*innen auch weiterhin Rechte vergeben und bestimmen mit. Bei freien Lizenzen werden die Werke für alle zur Verfügung gestellt – oftmals handelt es sich hierbei um (Open-Source-)Software.
Die ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Lizenzen werden vertraglich geregelt: Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise ein Stockfoto kaufen, erklären Sie sich mit den vertraglichen Regelungen einverstanden und müssen die Bedingungen zur Nutzung und Verwertung einhalten.
Dieses Prinzip findet Anwendung, wenn Werke verändert und zur Veröffentlichung freigegeben werden sollen. Hier müssen die Lizenznehmer*innen das bearbeitete Werk unter derselben Lizenz bereitstellen, die das Ursprungswerk auch schon hatte.
Die 2001 gegründete non-profit Organisation namens Creative Commons hat es sich zur Aufgabe gemacht, dabei zu helfen, freie Inhalte zu verbreiten. Dafür stellt sie besondere Lizenzen bereit. Dies sind die wichtigsten CC-Lizenzen im Überblick:
Mit dieser Lizenz können auch Fotos und Grafiken veröffentlicht werden. Die sa-Lizenz (share alike) ist mit dem Copyleft-Prinzip verbunden.
Die GNU-Lizenzen beziehen sich ausschließlich auf Software und sind z.T. mit dem Copyleft-Prinzip verknüpft. Das Ziel dieser Lizenzen ist es, freie Software zur Verfügung zu stellen.
Erst einmal ist wichtig zu wissen, dass das Wort Lizenzfreiheit nicht freie Lizenzen meint, sondern gebührenfreie Lizenzen. Diese können meist auf Websites für Stockfotos erworben werden: Man zahlt eine Gebühr für eine Fotografie oder eine Grafik und erhält das Nutzungsrecht für das urheberrechtlich geschützte Werk.
Auch hier müssen natürlich die vertraglichen Regelungen beachtet werden. So steht bei jedem Bild, das man herunterlädt, unter welchen Kriterien dieses verwertet werden darf. Seiten wie istock oder pexels regeln zudem in ihren AGBs, wie die Urheber*innen der Werke genannt werden müssen. Bei den meisten Stockbildern müssen Quelle und Künstler*in angegeben werden.
Auch muss beachtet werden, für welche Zwecke Fotografien, Grafiken oder Illustrationen verwendet werden dürfen. So ist auch – besonders bei kostenlosen – Stockfotos nicht immer die kommerzielle Nutzung erlaubt. Verschaffen Sie sich in den AGBs bzw. Lizenzverträgen einen Überblick über die genauen Nutzungsrechte – so gehen Sie sicher, dass Sie sich im legalen Bereich bewegen.
Beispiele für beliebte Datenbanken mit kostenlosen und kostenpflichtigen Bildern sind Pixabay, Pexels, Unsplash, iStock und Shutterstock.
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